Erbschein: Erbe professionell nachweisen!

Erbschein: Erbe professionell nachweisen!

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Bestattungsplanung

Bei einem Erbschein handelt es sich um ein zentrales Dokument, um einen Erbfall abwickeln zu können. Einen solchen Erbschein wird dann benötigt, wenn ein Nachweis über das Erbrecht von einer Person gegenüber anderen Personen erbracht werden muss.

Somit ist hier eine Art von Zeugnis über das Erbrecht von einem Erben vorhanden. Wenn dann eine Erbin oder ein Erbe zum Beispiel gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, Mietern oder Vermietern auftreten möchte, ist dazu in der Regel ein Erbschein erforderlich.

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Wenn sich beteiligte Erben darüber streiten, wer und in welchem Umfang überhaupt Erbe ist, erfolgt hier dann eine Entscheidung im sogenannten Erbschein-Verfahren vor dem Nachlassgericht.

Warum gibt es einen Erbschein?

Durch einen Erbschein, der vom Gericht ausgestellt wird, erhält man einen Nachweis darüber, wer der Erbe ist und wie groß der Erbteil ist (gesetzliche Grundlage § 2353 BGB).

Dabei ist ein solcher Erbschein erforderlich, wenn sich die Erbin oder der Erbe im Rechtsverkehr als solcher ausweisen muss, um dann den Nachlass auch zu erhalten und darüber verfügen zu können.

Wenn zum Beispiel Immobilien oder Grundstücke geerbt werden, ist dann ein solcher Erbschein die Grundlage dafür, dass die begünstigten Personen ihr Erbe erhalten kann. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag sind davon ausgenommen.

Wenn solche Dokumente vorliegen, kann dann der Erbschein nicht mehr erforderlich sein. Dabei bleibt es bei den oben erwähnten Immobilien oder Grundstücken dem Grundbuchamt überlassen, ob als Nachweis ein solches Testament genügt oder die Übertragung auf der Basis von einem Erbschein durchgeführt wird.

Was kostet ein Erbschein?

Die Erbscheinerteilung kostet Geld. Dabei ist die Gebührenhöhe vom Wert des Nachlasses abhängig. Wenn beim Erblasser Schulden vorhanden waren, müssen diese abgezogen werden. Wenn Grundstücke zum Nachlass gehören, gehen dadurch die Kosten in die Höhe. Hier müssen grundsätzlich die Erben den Verkehrswert weiter geben (gesetzliche Grundlage § 46 GNotKG).

Wenn dieser Verkehrswert aktuell nicht greifbar ist, kann hier auch der Bodenrichtwert der Gemeinde oder der Stadt weiter helfen. Dabei erteilt hier auch der Gutachterausschuss eine entsprechende Auskunft. Dies erfolgt in der Regel gegen eine geringe Gebühr. Wenn es sich um vermietete Immobilien hat, genügt hier der Ertragswert.

Die Kosten müssen grundsätzlich von den Personen übernommen werden, welche den Antrag stellen. Wenn dies von einer Erbengemeinschaft gemeinsam erfolgt, müssen sich dann alle Erben an den Kosten beteiligen.

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Die für einen Erbschein erforderlichen Gebühren sind in der Gebührentabelle des Notarkosten- und Gerichtsgesetzes enthalten. Wenn zum Beispiel der Wert des Nachlasses 10.000 Euro beträgt, so würde hier für die Erteilung von einem Erbschein eine Gebühr von 75 Euro anfallen. Dazu kommt dann noch eine weitere Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, so dass Kosten von insgesamt ungefähr 150 Euro anfallen würden.

Wie lange ist ein Erbschein gültig?

Der Anspruch von einem Erben gegenüber jemanden, der als Besitzer der Erbschaft (zum Beispiel aus dem Nachlass) verjährt gemäß den gesetzlichen Grundlagen nach §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 30 Jahren.

Wenn dann zum Beispiel der Erbe erst Jahre nach dem Ableben des Erblassers von dem für ihn vorhandenen Erbrecht erfährt, kann er den Nachlass innerhalb dieser 30 Jahre übernehmen. Der Anspruch auf den Pflichtanteil verjährt innerhalb von 3 Jahren.

Wo beantragt man einen Erbschein?

Die Beantragung eines Erbscheines kann beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Dabei ist in der Regel das Amtsgericht, in welchem Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dafür zuständig.

Ab wann kann man einen Erbschein beantragen?

Bei dem Erbschein selbst sind keine Fristen vorhanden, welche zu beachten sind. Einen solchen Erbschein kann man vom Grundsatz her auch noch Jahre nach dem Tod des Erblassers beantragen. Dabei können jedoch zwischenzeitlich Ansprüche verjährt sein. Nach 3 Jahren verjährt zum Beispiel der Pflichtteilanspruch.

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Wie beantragt man einen Erbschein?

Vom Nachlassgericht wird ein Erbschein nur ausgestellt, wenn entweder die Erbin oder der Erbe oder eine Erbengemeinschaft den Erbschein beantragen. Mit einem Erbschein-Antrag wird das Erbe von der Erbin oder dem Erben damit angenommen.

Wie bereits erwähnt, ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (§ 343 FamFG) die Stelle, wo der Erbschein beantragt werden kann. Dabei kann der Antrag schriftlich eingereicht oder auch persönlich beim Gericht kann ein solcher Antrag mündlich beantragt werden. Bei der mündlichen Antragstellung wird ein Protokoll erstellt (siehe auch § 25 FamFG). Auch ist es möglich, hier einen Notar zu beauftragen, der dann die weitere Vorgehensweise veranlasst.

Dabei muss ein solcher Antrag konkret diejenigen Personen benennen, welche entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch ein Testament oder aufgrund eines Erbvertrages Erbin oder Erbe geworden sind. Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, können die dort beteiligten Personen den Antrag gemeinsam stellen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Auch hier reicht der Antrag von einer Erbin oder einem Erbe.

Vom Nachlassgericht werden dann die Angaben überprüft. Wenn ein Testament vorhanden ist, wird vom Gericht aus geprüft, ob dieses Testament formell seine Gültigkeit hat. Dabei sind in der Regel die Unterlagen im Original oder auch als Abschrift (beglaubigt) vorzulegen. Ebenso muss die beantragende Person sich gegenüber dem Gericht ausweisen können.

Erbschein
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Wer bekommt einen Erbschein und wer nicht?

Damit man einen Erbschein erhält, muss ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Das Nachlassgericht kommt hier nicht auf die Erben zu. Dabei sollte jedoch die Antragstellerin oder der Antragsteller beachten, dass durch den Antrag auch das Erbe, wie bereits aufgeführt, dann automatisch angenommen worden ist.

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Fazit zu Erbschein

Mit dem Erbschein beweisen die Erben ihre Stellung entweder in Form von gesetzlichen Erben oder als Erben, welche im Erbvertrag oder im Testament vom Erblasser als solche bestimmt sind.

Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der Erben bei dem Nachlass erheblich verbessert. Ein solcher Erbschein kostet Gebühren und muss beim Nachlassgericht beantragt werden.

Im Zweifel sollte man sich hier immer juristische Unterstützung einholen.

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