Erbteil Pflichtteil: Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag frei darüber verfügen, in welcher Form nach seinem Tod sein Nachlass verteilt werden soll. Hier wird gemäß § 1937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine sogenannte Testierfreiheit zugesichert. Dabei können er eine beliebige Person oder Personen zu Erben bestimmen und andere Personen wieder enterben.
Im Erbrecht sind jedoch dieser Testierfreiheit bestimmte Grenzen gesetzt. Dabei haben gemäß § 2303 BGB auch bei einer Enterbung nahe Angehörige ein Anrecht auf einen sogenannten Pflichtanteil am Vermögen der verstorbenen Person.
Zu den „nahen Angehörigen“ werden nach dem deutschen Erbrecht der Ehepartner, die Kinder sowie auch eventuell die Eltern des Erblasser und die Nachkommen seiner Kinder gerechnet. Dieser Personenkreis gehört zu den Pflichtteilsberechtigten. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis im Erbfall einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe hat.
Dabei sind die Eltern sowie die Nachkommen der Kinder (also Enkel und Urenkel als Beispiel) nur dann zum Pflichtteil berechtigt, wenn keine Kinder und kein Ehepartner vorhanden sind oder diese nicht mehr leben.
Warum gibt es den Erbteil Pflichtteil?
Erbteil Pflichtteil: Im Erbrecht wird mit dem Pflichtteil dafür gesorgt, dass bei einem Nachlass die engsten Verwandten bei einer verstorbenen Person nicht leer ausgehen. Dabei wird der Anspruch auf einen Pflichtteil dann aktuell, wenn der Erblasser die Verwandten, welche anspruchsberechtigt sind, im Erbvertrag oder im Testament nicht berücksichtigt und diese enterbt hat.
Der Erblasser ist in seiner Entscheidung zwar frei, wem er sein Vermögen vermachen will oder wen er vom Erbe ausschließt. Trotzdem übernimmt hier dann der Gesetzgeber eine gewisse Schutzfunktion für die engsten Angehörigen vor Willkür.
Wer bekommt bei einem Erbe einen Pflichtteil?
Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Erbrecht weist verschiedenen Angehörigen einen Pflichtteil zu.
Dazu gehören alle Kinder des Erblasser (unabhängig davon, ob unehelich oder ehelich, leiblich oder adoptiert). Ebenfalls sind die Ehepartner zum Pflichtteil berechtigt. Dabei hängt dort die Höhe vom Güterstand ab, also ob zum Beispiel eine Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft vorhanden ist
Ein Enkelkind ist nur dann pflichtteilberechtigt, wenn hier deren Eltern (also Vater und Mutter als ein Bindeglied zum Erblasser) verstorben sind. Die Eltern des Erblassers haben nur dann Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser über keine Kinder oder andere Abkömmlinge verfügt und die Eltern dann die nächsten Verwandten sind.
Wann muss ein Erbe den Pflichtteil auszahlen?
Erbteil Pflichtteil: Damit ein Pflichteilanspruch ausbezahlt werden kann, muss ein Pflichtteilanspruch vorliegen und diese Person muss pflichtteilsberechtigt sein. Dabei kann der Pflichtteil schon vor dem Eintreten von einem Erbfall als Entschädigung in Form eines Pflichtteilverzichtes ausbezahlt werden.
Damit ein Pflichtteilanspruch akzeptiert wird, muss die berechtigte Person schriftlich die Erben zur Auszahlung auffordern. Wenn dann von Erbenseite aus keine Reaktion erfolgt, müssen juristische Schritte eingeleitet werden.
Wie fordert man den Pflichtteil eines Erbes ein?
Erbteil Pflichtteil: Damit ein Pflichtanteil geltend gemacht werden kann, muss dessen konkrete Höhe bekannt sein. Hierzu muss der Pflichtteilberechtigte in einer schriftlichen Form den Erben zur Auskunft auffordern. Der Erbe ist dann verpflichtet, den Nachlasswert zu ermitteln. Dies ist dann die Grundlage, nachdem man dann den Pflichtteil berechnen kann.
Wie berechnet sich der Pflichtteil eines Erbes?
Die Pflichtanteilshöhe hängt auf der einen Seite von der gesetzlichen Erbquote und auf der anderen Seite von der Erbmasse ab. Hierbei ist es von Bedeutung, zunächst einem einen Überblick über die Höhe des Nachlasses zu erhalten. Nur auf dieser Basis kann dann der gesetzliche Erbteil berechnet werden.
Wenn dann dieser Wert vorliegt, kann die Pflichtteil-Berechnung vorgenommen werden. Dabei liegt die Pflichtteil-Höhe bei 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Dabei müssen jedoch auch bei der Berechnung die weiteren pflichtteilberechtigten und enterbten Verwandten eine Berücksichtigung finden.
2 Kinder eines Witwers (Ehefrau verstorben) erhalten bei dessen Ableben als Beispiel nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils 50 Prozent des Nachlasses. Somit würden den Kindern bei der Pflichtteilberechnung 25 Prozent des Erbes zustehen.
Gibt es einen Pflichtteil trotz Testament?
Erbteil Pflichtteil: Ein Pflichtteil-Erbanspruch entsteht, wenn diejenige Person, welche den Anspruch angemeldet hat, durch einen Erbvertrag oder ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Dieser Person steht dann der gesetzliche Pflichtteil zu, die diese Person schriftlich anfordern muss.
Was tun, wenn Erbe Pflichtteil nicht auszahlt?
Wenn sich der Erbe weigert, den Pflichtanteil auszuzahlen, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht eine Zwangsvollstreckung anordnet.
Wenn dann der Erbe zur Zahlung des Pflichtanteils verurteilt wurde, gibt es für den Pflichtteilberechtigten einen Vollstreckungstitel. Dieser muss jedoch selbst dafür Sorge tragen, dass es dann auch zu einer Vollstreckung kommt.
Juristische Unterstützung bei dem Pflichtteil
Durch eine anwaltliche Unterstützung kann sichergestellt werden, dass bei der Berechnung der exakten Höhe des Pflichtteils ein komplettes Nachlassverzeichnis als Basis zugrunde gelegt wird und die dort aufgeführten Gegenstände des Nachlasses auch mit dem wirklichen Wert berücksichtigt werden.
Ebenso kann ein Anwalt auch dafür Sorge tragen, dass die von Gesetzes her vorgegebenen Anforderungen bei der Pflichtteil-Auszahlung eingehalten werden. Wenn dann der Erbe die Zahlung verweigert, kann hier dieser Rechtsbeistand auch dafür sorgen, dass die notwenigen juristischen Schritte eingeleitet werden, um eine Auszahlung zu erhalten.
Fazit zum Erbteil Pflichtteil
Erbteil Pflichtteil: Im Erbrecht sorgt der Pflichtteil dafür, dass die nächsten Angehörigen vom Nachlass einen Mindestteil erhalten. Dabei beträgt dieser Pflichtteil die Hälfte von dem jeweiligen gesetzlichen Erbanspruch.
Im Zweifel sollte man sich juristische Unterstützung einholen.